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Vergabeverfahren ELER-Förderung - Kosten der Vergabe sind förderfähig

26. 02. 2019

Kosten der Vergabe sind förderfähig

Für Vorhaben, die über den ELER gefördert werden, können finanzielle Unterstützungen für die Durchführung von Vergabeverfahren beantragt werden. Dies regelt ein Erlass der für Brandenburg und Berlin zuständigen ELER-Verwaltungsbehörde.


Der Erlass gilt ab 15.11.2018 für folgende ELER-Förderrichtlinien:

  • Ländliche Berufsbildung

  • EIP

  • Zusammenarbeit landtouristischer Angebote

  • Zusammenarbeit Nachhaltigkeit und AUKM

  • Einzelbetriebliche Förderung einschließlich Diversifizierung

  • Verbesserung Hochwasserschutz

  • Landschaftswasserhaushalt / Gewässersanierung

  • Verbesserung des natürlichen Erbes

  • Forst (inkl. Forstliche Beratung)

  • LEADER

Unter dem jeweiligen Richtlinienpunkt: „Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“ bei der Bemessung wird sukzessive folgende Ergänzung aufgenommen:

Für investive* Vorhaben sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig.“

* investiv sind alle nichtflächen- und nichttierbezogenen Vorhaben des ELER

 

Es ist zu beachten, dass die Findung eines Anbieters zur Durchführung des Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Bedingungen per Ausschreibung bzw. durch Einholung von Angeboten erfolgen muss.

Die entstandenen Kosten für das durchgeführte Vergabeverfahren können im Rahmen des Antragsverfahrens im Kostenplan beantragt werden. Diese sind zu den Bedingungen des Fördersatzes der jeweils geltenden Richtlinie förderfähig.

 

Bild zur Meldung: Vergabeverfahren ELER-Förderung - Kosten der Vergabe sind förderfähig