Umsetzung von LEADER - Anwendungshinweise anlässlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie

29. 04. 2020

In Anlehnung an den Erlass des Ministeriums für Finanzen des Landes Brandenburg vom 7. April 2020 zu Anwendungshinweisen zum Zuwendungsrecht aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie werden für noch nicht bewilligte Förderanträge im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER – vorerst bis zum 31. Juli 2020 – folgende Regelungen getroffen:

 

Vorhaben nach Nr. D der o.g. Richtlinie

 

Es wird zugelassen, dass mit der Projektumsetzung mit Antragstellung begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass ein positives Votum im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG) vorliegt. Die Regelungen zu Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO, Nr. 4.3 der o.g. Richtlinie sowie zu Nr. 2.1.7 der DA LEADER 02/2015 gelten insoweit nicht. Diese Festlegung ist mit den Artikeln 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vereinbar, da Ausgaben als förderfähig anerkannt werden können, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist.

 

Vorhaben nach Nr. E der o.g. Richtlinie

 

Stellt der Antragsteller einen Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn, ist dieser grundsätzlich zu genehmigen, wenn die für eine Bewilligung erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Regelungen zu Nr. 3.1.5.der DA LEADER 02/2015 gelten insoweit nicht.

 

Insgesamt gilt der Grundsatz, dass das Risiko einer späteren Nichtbewilligung die oder der Antragstellende trägt. Darauf ist die oder der Zuwendungsempfangende in geeigneter Form hinzuweisen.

 

Diese Regelungen sollen Antragstellenden ermöglichen, die Zeit bis zur Rückkehr in die Normalität für die Vorhabenumsetzung umfassend zu nutzen, um die Auswirkungen der Corona-Krise möglichst gering zu halten.

 

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