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AKTUELLE UND NEUE FÖRDERPERIODE

16. 10. 2020

Aussteuerung und Gestaltung des Übergangs

 

Überlegungen zur Aussteuerung der aktuellen Förderperiode und zum Übergang in die neue Förderperiode im Bereich des ELER:
Nunmehr liegen die aus dem Beschluss des Europäischen Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 von der EU-Kommission ermittelten Beträge der originären ELER-Mittel für die Mitgliedstaaten und Jahre vor.

Der Übergang der laufenden Förderperiode in die neue Förderperiode ist nun obligatorisch auf zwei Jahre festgelegt (betrifft die Jahre 2021 und 2022). Die aktuelle ELER-Förderperiode endet damit zum 31.12.2025.

Unter den weiterhin bestehenden Vorbehalten – insbesondere die Zustimmung des Europäischen Parlamentes zum MFR sowie die Beschlussfassung zu einer Übergangsverordnung betreffend, ergeben sich gemäß Beschluss der Sonder-Agrarministerkonferenz (AMK) am 25.06.2020 die vorläufigen Beträge für die Mittelausstattung der Länder im ELER für die Jahre 2021 und 2022. Zu den originären ELER-Mittel erhalten die Länder noch weitere Mittel aus der 1. Säule der GAP (so genannte Umschichtungsmittel) sowie Mittel aus dem Wiederaufbaufonds.

Die Beträge aus der Umschichtung der Direktzahlungen aus dem Jahr 2021, die im Jahr 2022 zur Verfügung stehen, befinden sich noch im Bundes-Gesetzgebungsverfahren.

Die Verwendung der ELER-Mittel aus dem Wiederaufbaufonds und ihre Verteilung auf die Jahre ist noch Gegenstand der EU-Beratungen. Insbesondere wird dabei auch die Frage der Höhe des EU-Beteiligungssatzes zu klären sein (die Forderung von Deutschland bezieht sich in Analogie zu den Regelungen bei den Strukturfonds auf eine EU-Beteiligung in Höhe von 100%).

Es wird um Verständnis gebeten, dass die Veröffentlichung der bislang vorläufigen Mittelausstattung der Länder für den ELER erst nach Auflösung der genannten Vorbehalte erfolgen kann. Der Beschluss zum MFR sowie die damit korrespondierende Verabschiedung einer ELER-Übergangsverordnung werden nicht vor Mitte Dezember dieses Jahres erwartet.

Zum weiteren Verfahren:
Die bereits getroffenen Überlegungen im MLUK zur Aussteuerung der laufenden Förderperiode, die auf der Inanspruchnahme der Mittel eines Übergangsjahres beruhten, sind nach der Festlegung der obligatorischen Nutzung beider Übergangsjahre (2021 und 2022), neu zu konzipieren. Derzeit finden dazu im MLUK Abstimmungen mit den Fachbereichen statt.

Die Inanspruchnahme der Verlängerung der Förderperiode muss bei der Europäischen Kommission bis zum Jahresende mit einer Änderung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für Brandenburg und Berlin (EPLR) beantragt werden.

In bewährter Weise wird die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner, zu den aktuellen Sachverhalten auf dem Laufenden gehalten.


Dr. Silvia Rabold
Leiterin der ELER-Verwaltungsbehörde für Brandenburg und Berlin

 

 

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