Erlass des BMI zur Anwendung der HOAI

11. 09. 2019

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 5.8.2019 Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 erlassen.

 

Verträge der öffentlichen Hand mit Architekten, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, sind danach vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung weiterhin als wirksam anzusehen, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ausgegangen wurde. Da Mindest-und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, besteht laut Erlass aber grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Anpassung an diese Honorarsätze. Insoweit wurde § 10 des Vertragsmusters Objektplanung geändert. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars ist in der Regel der Mindestsatz vorgesehen, wobei Zu- und Abschläge je nach Planungs- und Bauzeit, erhöhten Anforderungen (z. B. Denkmalschutz), etc. möglich sind.

 

Bei der Vergabe von Planungsleistungen dürfen laut Erlass infolge des EuGH-Urteils Angebote nicht mehr deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Es bleibe aber weiterhin dabei, dass der Leistungswettbewerb gesetzliches Leitbild ist.

 

Den Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 1.6 MB)
Die Anlage VM2-1 Vertragsmuster zum Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 175.7 KB)
Die Anlage VM2-0 Hinweise zum Erlass finden Sie hier. (PDF-Dokument, 86.2 KB)

 

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